Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2002 - II ZR 331/00   

Verklagte ARGE [Kostenentscheidung]

§§ 705 ff, 14 Abs. 2 BGB, Änderung der Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch BGH, «verklagte ARGE» erfordert keine Vorlage nach § 132 Abs. 3, Abs. 4 GVG oder nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG (Rechtssprechungsänderung zur Parteifähigkeit betrifft - zunächst - nur den Zivilprozeß, § 50 ZPO);

§§ 239 ff, 246, 86 Halbs. 1 ZPO gelten sinngemäß bei Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (hier nach § 728 Abs. 2 BGB, § 84 Abs. 2 InsO i.V.m. dem Gesellschaftsvertrag);

§§ 331, 338 ZPO, Geltendmachung der Inexistenz des Beklagten durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Revisionsgerichts (BGH)

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • rws-verlag.de

    Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft

  • Deutsches Notarinstitut

    HGB §§ 142, 124; ZPO §§ 239, 246
    Prozeßunterbrechung bei Vermögensübergang einer GbR auf letzten verbliebenen Gesellschafter

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortführung eines Prozesses für eine wegen Vermögenslosigkeit eines Gesellschafters erloschene BGB -Gesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechts- und Parteifähigkeit einer GbR

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft

Kurzfassungen/Presse (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 1207
  • ZIP 2002, 614
  • NZM 2002, 271
  • NZI 2002, 278
  • ZMR 2002, 412
  • NZA 2002, 405
  • DB 2002, 837
  • BB 2002, 1015
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Wird zitiert von ... (73)  

  • BayObLG, 31.10.2002 - 2Z BR 70/02  

    Gesellschaftsrecht - Grundbuchfähigkeit einer GbR

    Der Bundesgerichtshof hat es deshalb nicht ausgeschlossen, dass z.B. die Arbeitgeberfähigkeit der BGB-Gesellschaft weiterhin verneint wird (BGH NJW 2002, 1207 f.).
  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00  

    Gesellschaftsrecht - Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft

    Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht noch nicht berücksichtigen konnte, auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Urt. v. 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, ZIP 2001, 330; Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, ZIP 2002, 614).
  • VG Saarlouis, 03.11.2005 - 1 K 146/04  

    Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides betr. einen

    Dieser Konzeption hat sich auch der 2. Zivilsenat des BGH angeschlossen, indem er der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit zuerkannt hat, soweit sie als Außengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. Urteil vom 29.01.2001 -II ZR 331/00-, NJW 2001, 1056 ff., sowie Beschluss vom 18.02.2002 -II ZR 331/00-, NJW 2002, 1207 f.).

    Insoweit hat der BGH in dem bereits zitierten Urteil vom 29.01.2001 (a.a.O.) sowie in einem weiteren Urteil vom 02.07.2001 (-II ZR 304/00-, NJW 2001, 2718 ff.) ausdrücklich ausgeführt, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Verbindlichkeiten auch persönlich und mit ihrem eigenen Vermögen hafteten.

    In seinem Urteil vom 29.01.2001 (a.a.O.) hat der BGH sogar ausgeführt, im Passivprozess sei es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Gläubiger praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen.

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